Allgemeine Geschäftsbedingungen
Innovative Produktionssysteme GmbH (IPS)
1. Vertragsschluss
1.1. Der Kunde ist an seine Bestellung vier Wochen gebunden. Der Kaufvertrag wird wirksam, wenn IPS die Bestellung des Kunden innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich bestätigt hat oder aber die Lieferung innerhalb der genannten Frist ausgeführt hat.
1.2. Angebote von IPS sind freibleibend und können bis zum Vertragsabschluss von IPS jederzeit zurückgezogen werden.
1.3. Weichen Bestellung und Auftragsbestätigung voneinander ab, so ist für den Leistungsumfang die Auftragsbestätigung durch IPS verbindlich, wenn der Kunde nicht innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.
1.4. Eigenschaften des Vertragsgegenstandes oder der Vertragsleistung gelten nur dann von IPS als zugesichert, wenn sie ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaften bezeichnet sind. IPS behält sich an sämtlichen Vertragsunterlagen, wie Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen oder sonstigen Angebotsunterlagen das Urheberrecht und Eigentum vor. Das Eigentum an den vorgenannten Vertragsunterlagen geht nur dann auf den Kunden über, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Die Vertragsunterlagen sind vom Kunden sofort an IPS zurückzugeben, wenn IPS dies während der Vertragsverhandlungen verlangt oder wenn ein Vertrag nicht zustande kommt. Ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht des Kunden an diesen Vertragsunterlagen wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm übergebenen Vertragsunterlagen Dritten zugänglich zu machen.
1.5. Falls sich nach Zustandekommen des Vertrages die Vermögensverhältnisse des Kunden verschlechtern, ist IPS berechtigt, vom Kunden unter einer Fristsetzung von 14 Tagen eine Sicherheitsleistung gemäß §§ 232 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verlangen. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht nach, ist IPS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
2. Vertragsinhalt
2.1. Für den Inhalt der Vertragsbeziehung zwischen IPS und dem Kunden sind in folgender Reihenfolge maßgeblich:
2.1.1. die schriftlichen Vereinbarungen,
2.1.2. die mündlichen Vereinbarungen, falls diese von IPS schriftlich bestätigt sind,
2.1.3. die Auftragsbestätigung durch IPS,
2.1.4. die vorliegenden Geschäftsbedingungen,
2.1.5. ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, allerdings mit der
Einschränkung und Ergänzung gemäß nachstehender Ziffer 3).
2.2. Im Verhältnis von IPS und dem Kunden gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IPS, auch dann, wenn inhaltlich (auch nur teilweise) entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden durch IPS nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind damit für IPS unverbindlich und werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von IPS ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IPS gelten insbesondere auch im Rahmen zukünftiger Geschäftsbeziehung zwischen den gleichen Parteien, auch wenn sie hierfür nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden.
3. Ein- und Ausfuhrkontrolle
3.1. Einschlägige Vorschriften der Ein- und Ausfuhrkontrolle im Sinne dieses Abschnitts sind insbesondere (aber nicht ausschließlich): das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWVO), die sogenannte EG Dual-Use-Verordnung (derzeit Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 05.05.2009), die bestehenden Länder- und Personen-Embargos einschließlich der Embargomaßnahmen zur Terrorismusbekämpfung (sog. Anti-Terror-Listen), das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG), sowie das Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG), alle in den jeweils geltenden aktuellen Fassungen mit sämtlichen Anhängen, Durchführungsverordnungen und sonstigen ergänzenden Regelungen.
3.2. Der Kunde garantiert, bei der Durchführung des Rechtsgeschäftes und insbesondere bei einer Weiterveräußerung der von IPS bezogenen Waren sämtliche einschlägigen Vorschriften der Ein- und Ausfuhrkontrolle zu beachten und einzuhalten und sämtliche gegebenenfalls erforderlichen Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen einzuholen. Der Kunde verpflichtet sich, IPS von Ansprüchen, die Dritte aufgrund seines eigenen Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften der Ein- und Ausfuhrkontrolle gegen IPS geltend machen, freizustellen und IPS den aus einer solchen Inanspruchnahme entstehenden Schaden zu ersetzen.
3.3. Der Kunde verpflichtet sich, IPS unverzüglich mit einem gesonderten Schreiben auf etwaige ihm bekannte, nach den einschlägigen Vorschriften der Ein- und Ausfuhrkontrolle bestehende Verbote oder Genehmigungsvorbehalte betreffend die IPS obliegende Lieferung der bestellten Waren und Anlagen hinzuweisen.
3.4. Steht die Lieferung der bestellten Waren und Anlagen unter einem Genehmigungsvorbehalt, verpflichtet sich der Kunde, nach besten Kräften an der Erteilung der Genehmigung mitzuwirken und IPS insbesondere sämtliche hierfür benötigten Informationen und Unterlagen zukommen zu lassen.
3.5. Verstößt der Kunde gegen eine der vorgenannten Bestimmungen und wird IPS deshalb von einem Dritten in Anspruch genommen oder ist eine Lieferung der bestellten Waren und Anlagen deshalb nicht möglich, ist IPS zur Erklärung des Rücktritts von dem Vertrag berechtigt. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.
3.6. Wird IPS die Lieferung der bestellten Waren und Anlagen infolge einer nach Zustandekommen des Vertrages in Kraft tretenden Ausfuhrbeschränkung unmöglich (z.B. aufgrund eines Embargos oder einer Embargo-Verschärfung), ist IPS ebenfalls zur Erklärung des Rücktritts von dem Vertrag berechtigt.
4. Lieferfristen und Termine
4.1. Von IPS genannte Liefer- und sonstige Fristen oder Termine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich als verbindlich (Fixtermin) vereinbart oder bestätigt.
4.2. Fristbeginn für die Berechnung von Lieferfristen und Terminen ist der Vertragsabschluss gemäß vorstehender Ziffer 1), nicht jedoch vor Eingang sämtlicher, zur Ausführung der Leistung durch IPS erforderlichen Unterlagen bei IPS, welche der Kunde vertragsgemäß zur Verfügung zu stellen hat.
4.2.1. Bei Überschreitung eines, von IPS als verbindlich genannten, Termins, ist der Kunde verpflichtet, IPS eine angemessene Nachfrist zur Lieferung/Leistung, mindestens jedoch drei Wochen, zu setzen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen. Eine Schadensersatzverpflichtung von IPS besteht jedoch nur, wenn IPS oder einem seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung zur Last liegt oder wenn ausdrückliche Zusicherungen von IPS nicht eingehalten werden. Der Höhe nach begrenzt sich die Schadensersatzverpflichtung auf den typischerweise beim Kunden entstehenden Schaden. Unabhängig von vorstehender Haftungsbegrenzung haftet IPS für jeden Fall der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.
4.2.2. Bei Überschreitung einer unverbindlichen Frist durch IPS muss der Kunde IPS eine angemessene Nachfrist, die mindestens sechs Wochen zu betragen hat, setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist gilt vorstehende Ziffer 4.2.1. entsprechend.
4.2.3. Ein beim Kunden eingetretener, von IPS nach den vorliegenden Vereinbarungen zu ersetzender, Verzugsschaden wird auch in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit auf einen Höchstbetrag in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche der Verspätung, höchstens jedoch auf 3 % der vertraglich vereinbarten Vergütung oder der Teilvergütung für den noch ausstehenden Teil der Gesamtlieferung, beschränkt.
4.3. Beruht die Nichteinhaltung von Fristen oder Terminen durch IPS darauf, dass Zulieferanten oder Nachunternehmer von IPS - ohne Verschulden von IPS - nicht rechtzeitig ihre Leistung erbringen, können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten, wenn der verbindlich vereinbarte Termin (Fixtermin) um mehr als vier Monate überschritten ist. In diesem Fall bestehen wechselseitig keine Ansprüche.
4.4. Bei höherer Gewalt, Streik, Brand oder sonstigen, von IPS unverschuldeten, Leistungshindernissen, verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist für IPS um die Dauer der Behinderung. Der Kunde ist jedoch berechtigt, sechs Monate nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Frist (Fixtermin) vom Vertrag zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch, gleich aus welchem Rechtsgrund, steht dem Kunden in diesem Fall nicht zu.
4.5. Gerät ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin aus einem Umstand in Gefahr, den der Kunde zu vertreten hat, so zum Beispiel bei nicht rechtzeitiger Übergabe von Material, Zeichnungen, Plänen, Skizzen oder Mustern, kann IPS nach Setzen einer Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten und vom Kunden Schadensersatz verlangen, mindestens jedoch Schadensersatz in Höhe von 10 % der Auftragssumme. IPS bleibt es vorbehalten, gegen Nachweis einen höheren Schadensersatz zu fordern, dem Kunden bleibt unbenommen, die Entstehung eines niedrigeren oder gar keines Schadens bei IPS nachweisen.
4.6. Werden nach Vertragsabschluss Änderungen des Vertrags vereinbart, welche die vereinbarte Lieferfrist oder vereinbarte Termine berühren, ist zwischen den Vertragsparteien ein neuer Termin zu vereinbaren. Die bisherigen Terminvereinbarungen haben dann keine Gültigkeit mehr.
5. Umfang der Leistung
5.1. Der Umfang der Leistung wird durch den Vertragsinhalt gemäß vorstehender Ziffer 2) bestimmt.
5.2. Die Leistung erfolgt grundsätzlich ab Werk IPS. Der Kunde ist verpflichtet, IPS die genaue Anschrift der Lieferadresse bekanntzugeben.
5.3. Konstruktions- und sonstige Änderungen der Leistung durch IPS bleiben dann vorbehalten, wenn diese Änderungen dem Kunden zumutbar sind, insbesondere wenn die Änderungen technische Gründe haben und den/die allgemein übliche/n oder vertraglich vereinbarte/n Gebrauch/Nutzung der Leistung nicht beeinträchtigen.
5.4. Von IPS vorgelegte Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Größen, Massen und technische Daten sind nur als annähernd anzusehen, soweit sie von IPS nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
5.5. Das Verpackungsmaterial wird von IPS im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurückgenommen.
5.6. Erfolgt der Versand in Collikisten oder Bahnbehältern, geht die Miete dieser Behälter, gemäß Mietpreisliste von IPS, zu Lasten des Kunden.
6. Versand des Liefergegenstandes
6.1. Die Gefahr des Liefergegenstandes geht auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand dem Beförderer der Ware übergeben wurde, auch dann, wenn IPS den Liefergegenstand mit eigenen Transportmitteln befördert. Dies gilt auch bei Lieferungen franko, FOB, CIF oder Lieferung franko fertig montiert.
6.2. Die Gefahr am Liefergegenstand geht auch dann auf den Kunden über, wenn IPS dem Kunden eine Fertigstellungsanzeige übersandt hat mit der Aufforderung, den Liefergegenstand abzuholen und die von IPS zur Abholung des Liefergegenstandes gesetzte, angemessene, Frist fruchtlos verstrichen ist.
6.3. Die Kosten für die Beförderung des Liefergegenstandes trägt der Kunde, es sei denn, dass sich IPS zur Übernahme der Beförderungskosten schriftlich bereiterklärt hat.
6.4. IPS ist nicht verpflichtet, den zu versendenden Liefergegenstand gegen Diebstahl, Bruch-, Transport- oder Feuerschaden zu versichern, es sei denn, dass sich IPS dazu schriftlich bereiterklärt hat. In diesem Fall gehen die Kosten für die Versicherung zu Lasten des Kunden.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
7.1. Die vereinbarten Preise gelten stets ab Werk, ausschließlich Verpackung; Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet. Die Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der jeweils gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Diese wird also gesondert berechnet.
7.2. Der Kunde hat die Kosten für die Verpackung des Liefergegenstandes zu übernehmen, welche von IPS zum Selbstkostenpreis berechnet werden.
7.3. Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, wie folgt zu leisten:
7.3.1. Bei Verfahrensmitteln: sofort ohne Abzüge, eingehend innerhalb einer Woche nach Auslieferung der Ware und Rechnungsstellung,
7.3.2. Bei Maschinen und Anlagen: 50 % der Vertragssumme nach Auftragsbestätigung; weitere 40 % bei Versandbereitschaftsanzeige; restliche 10 % 30 Tage nach Auslieferung und – falls vereinbart – Abnahme,
7.3.3. Bei Dienst- und Werkleistungen (Öko-Pacs, Reparaturen): sofort ohne Abzüge, eingehend innerhalb einer Woche nach Erbringung der Leistung und Rechnungsstellung.
7.4. Für die rechtzeitige Zahlung ist jeweils der Zahlungseingang bei IPS maßgeblich.
7.5. Der zwischen den Parteien vereinbarte Preis behält Gültigkeit, wenn die vertragliche Leistung innerhalb von vier Monaten nach Zugang der Auftragsbestätigung von IPS erfolgt. Bei Überschreitung dieser Frist von vier Monaten behält sich IPS vor, bei Steigerung von Herstellungs- oder Materialkosten eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen. Der Kunde kann im Fall einer derartigen Preiserhöhung dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Preiserhöhung 10 % übersteigt. Der Rücktritt ist vom Kunden nur innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe der Preiserhöhung zu erklären. In diesem Fall bestehen wechselseitig keine Ansprüche.
7.6. Der Kunde befindet sich ohne weitere Mahnung bei Nichteinhaltung der vorgenannten Zahlungstermine in Verzug. Im Falle des Verzuges hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB an IPS zu bezahlen. Weitergehender Zinsschaden, der von IPS nachgewiesen ist, ist nicht ausgeschlossen. Für jede Mahnung kann IPS eine Mahnkostenpauschale in Höhe von Euro 5,00 verlangen.
7.7. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld des Kunden sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit einer Rate länger als zwei Wochen in Verzug kommt, seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird.
7.8. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel, nimmt IPS nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegen unter Verrechnung sämtlicher Spesen an den Kunden.
7.9. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, kann IPS, unbeschadet der nachstehenden Regelungen zu Ziffer 11), nach Setzen einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.
8. Abnahme
8.1. Der Kunde ist verpflichtet, die bereitgestellte Ware innerhalb von 14 Tagen, bei Anlieferung sofort, abzunehmen. Bei Nichtabnahme setzt IPS dem Kunden eine Nachfrist von acht Tagen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann IPS vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Das Setzen einer Nachfrist ist nicht erforderlich, wenn der Kunde vorher die Vertragserfüllung abschließend und endgültig verweigert hat. Bezüglich der Höhe des IPS zustehenden Schadens gilt vorstehende Ziffer 4.5. entsprechend.
8.2. Bei Nichtabnahme der Leistung ist IPS ferner berechtigt, für die Einlagerung von Liefergegenständen ein Standgeld in Rechnung zu stellen, das sich nach der beanspruchten Lagerfläche (in Quadratmetern) unter Zugrundelegung eines Quadratmeterpreises von Euro 4,00 pro angefangenem Monat bemisst.
8.3. Stellt der Kunde bei Abnahme der Ware eine Mengenabweichung oder einen Mangel fest, hat er diese Mengenabweichung oder den Mangel unverzüglich schriftlich – eingehend bei IPS spätestens innerhalb von acht Kalendertagen – zu rügen. Zur Behebung der Mengenabweichung oder des Mangels ist IPS vom Kunden eine angemessene Frist von mindestens drei Wochen zu setzen. Wenn IPS diese Frist fruchtlos verstreichen lässt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen. Die Schadensersatzverpflichtung von IPS besteht jedoch nur dann, wenn IPS oder einem Vertreter des Unternehmens oder einem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grob fahrlässige Pflichtverletzung zur Last liegt oder wenn eine zugesicherte Eigenschaft durch IPS nicht eingehalten wurde. Vorstehende Einschränkung der Schadensersatzverpflichtung gilt nicht im Fall der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; in diesem Fall wird bei jeder schuldhaften Pflichtverletzung, auch von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, gehaftet.
8.4. Macht IPS gemäß vorstehender Ziffer 8.1 wegen Nichtabnahme der Leistung durch den Kunden Schadensersatz geltend, so ist IPS berechtigt, über den Vertragsgegenstand frei zu verfügen, insbesondere diesen auf Kosten des Kunden im Weg des Deckungsverkaufes frei zu verwerten. Der Erlös aus diesem Deckungsverkauf wird dem Kunden nach Abzug der Verwertungskosten gutgeschrieben.
9. Gewährleistung
9.1. IPS gewährleistet, dass die vertragliche Leistung den Vereinbarungen und dem jeweiligen Stand der Technik entspricht, darüber hinaus für die vereinbarte oder gewöhnliche Verwendung geeignet ist.
9.2. Die Gewährleistungszeit wird auf ein Jahr begrenzt (Verjährungsfrist). Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Auslieferung, Abnahme oder Bereitstellungsanzeige.
9.3. Im Fall von Mängeln hat der Kunde zunächst nur den Anspruch auf Nacherfüllung durch IPS. Für die Nacherfüllung hat der Kunde IPS zunächst eine angemessene Frist von mindestens drei Wochen zu setzen. Wird die Nacherfüllung durch IPS in dieser Frist nicht ausgeführt oder ist sie endgültig fehlgeschlagen – was nach drei erfolglosen Nachbesserungsversuchen der Fall ist – kann der Kunde die weitergehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen. Dabei besteht ein Schadensersatzanspruch des Kunden allerdings nur, wenn IPS, einem Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von IPS Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt oder wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen. Diese Einschränkung der Schadensersatzverpflichtung gilt nicht im Fall der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
9.4. Im Fall jeder Schadensersatzverpflichtung von IPS beschränkt sich der Ersatz des Schadens auf den typischerweise beim Kunden entstehenden Schaden. IPS haftet also nicht für fernliegende Schäden, auch nicht für Schäden, die für die Vertragspartei nicht vorhersehbar waren und nicht für Schäden, die vom Kunden hätten vermieden werden können.
9.5. Die Haftung von IPS ist ausgeschlossen, wenn ein Mangel darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde oder ein Vertreter des Kunden oder ein Erfüllungsgehilfe des Kunden mangelhaftes Material, Werkzeug, Gerätschaften oder fehlerhafte Pläne bereitgestellt hat oder ausdrückliche Anweisungen gab, auf welche der Mangel zurückzuführen ist.
9.6. Nimmt der Kunde selbst oder durch Dritte an dem Liefergegenstand Veränderungen vor, erlischt jeder Gewährleistungsanspruch gegenüber IPS.
9.7. Bei Mängeln an der Vertragsleistung, die auf zugelieferten Teilen beruhen, haftet IPS gegenüber dem Kunden in dem Maß, wie der Vorlieferant oder Nachunternehmer IPS gegenüber haftet. Im übrigen gilt die Regelung zu vorstehender Ziffer 9.3.
9.8. Die Gewährleistungsfrist wird durch Nacherfüllung nicht verlängert.
9.9. Im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte Gegenstände gehen in das Eigentum von IPS über.
9.10. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt IPS.
10. Haftung
10.1. Unbeschadet vorstehender Vereinbarungen haftet IPS nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch IPS, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht keine Haftung.
10.2. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht für Schäden, die aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten sind. Auch gilt die Haftungseinschränkung nicht, wenn ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften nicht gegeben sind.
10.3. Ansprüche des Kunden oder Dritter aus den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
10.4. Der Kunde ist verpflichtet, Schäden und Verluste IPS sofort schriftlich dem Grund nach und dann unverzüglich der Höhe nach zu melden. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, macht er sich IPS gegenüber schadensersatzpflichtig.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1.1.1. IPS behält sich bis zum Ausgleich seiner Forderungen aus dem abgeschlossenen Vertrag gegenüber dem Kunden das Eigentum an dem gelieferten Vertragsgegenstand vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle Forderungen, die IPS gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vertrag zustehen, z. B. aufgrund von Reparaturen, Ergänzungs- und/oder Ersatzlieferungen, Nebenleistungen usw.
11.1.1.2. Wird vom Kunden der Vertragsgegenstand weiter veräußert, so tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in Höhe der IPS zustehenden Forderung an IPS ab. IPS nimmt diese Abtretung an.
11.1.1.3. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für alle Forderungen, die IPS aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden zustehen.
11.1.1.4. Solange der Eigentumsvorbehalt zugunsten IPS besteht, darf der Kunde nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung/Verpachtung oder eine anderweitige, die Interessen von IPS beeinträchtigende, Verfügung des Vertragsgegenstandes vornehmen. Unberührt hiervon bleibt das Recht des Kunden im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes den Vertragsgegenstand weiter zu bearbeiten oder weiter zu veräußern. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag gegenüber IPS nicht nach, ist IPS berechtigt, nach vorheriger Ankündigung gegenüber dem Kunden, die vorstehende Forderungsabtretung (Ziffer 11.1.2.) offenzulegen und die Forderung selbst einzuziehen. Auch kann IPS in diesem Fall den erweiterten Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehender Ziffer 11.1.3. offenlegen und die daraus folgenden Ansprüche direkt geltend machen.
11.2. Die Nutzung des Vertragsgegenstandes darf bis zur vollständigen Bezahlung des Preises an IPS nur vom Kunden selbst vorgenommen werden. Die Weitergabe des Vertragsgegenstandes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von IPS. Der Kunde ist verpflichtet, den jeweiligen Standort des Vertragsgegenstandes bekanntzugeben. Bei Verstößen hiergegen ist IPS berechtigt, den Vertragsgegenstand vorzeitig herauszuverlangen; ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
11.3. Wird während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes von Dritten Zugriff auf den Vertragsgegenstand genommen, insbesondere Pfändungen vorgenommen, hat der Kunde IPS sofort Mitteilung zu machen und den Dritten auf das Eigentumsrecht von IPS hinzuweisen. Der Kunde hat alle Kosten zu tragen, die IPS im Falle des Zugriffs, sowie der Wiederbeschaffung des Vertragsgegenstandes entstehen, soweit diese Kosten nicht von Dritten beigetrieben werden können.
11.4. Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes wird zwischen den Vertragsparteien ein Leihverhältnis vereinbart, durch das der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Vertragsgegenstandes berechtigt ist, so lange er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachkommt. Kommt der Kunde gegenüber IPS seinen Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, nicht nach, kann IPS den Vertragsgegenstand nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden durch IPS gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung herausverlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, das aus dem, den Vertragsgegenstand betreffenden, Vertrag resultiert.
11.5. Bei Verbindung oder Vermischung des von IPS gelieferten Vertragsgegenstandes gemäß §§ 947 ff BGB, steht IPS ein dem Wert seiner Forderung aus dem Vertrag entsprechender Miteigentumsanteil an der einheitlichen Sache zu. Die Vertragsparteien sind sich bereits jetzt über den Eigentumsübergang einig und vereinbaren weiterhin, dass für die Dauer der Miteigentümerschaft der Vertragsparteien der Kunde den Miteigentumsanteil von IPS leihweise in Besitz hält. Entsprechendes gilt auch für eine Be- oder Verarbeitung des Vertragsgegenstandes gemäß § 950 BGB.
11.6. Wird der Vertragsgegenstand im Einverständnis des Kunden von einem Dritten im Sinn der Vorschriften der §§ 947 ff BGB verbunden, vermischt oder umgestaltet und hat der Kunde mit dem Dritten den Erwerb eines Miteigentumsrechtes vereinbart, so überträgt der Kunde bereits jetzt seinen Miteigentumsanteil auf IPS. Die Vertragsparteien sind sich bereits jetzt über den Eigentumsübergang einig, wobei der Kunde auch in diesem Fall den Miteigentumsanteil leihweise in Besitz hält und gemäß § 930 BGB IPS den Besitz vermittelt.
11.7. Übersteigt der Wert der, aufgrund vorstehender Bestimmungen für IPS bestehenden, Sicherheiten aufgrund einfachem, verlängertem oder erweitertem Eigentumsvorbehalt die Gesamtforderung von IPS insgesamt um mehr als 20 % nicht nur vorübergehend, so erklärt sich IPS auf Verlangen des Kunden bereit, die übersteigenden Sicherheiten zugunsten des Kunden freizugeben. Der Wert der Sicherheiten bemisst sich nach dem realisierbaren Wert der Sicherungsgegenstände.
12. Aufstellung von Maschinen und Anlagen
12.1. IPS empfiehlt dem Kunden die Aufstellung von Maschinen und Anlagen durch erfahrene Monteure des Unternehmens. Für den Einsatz eines Monteurs berechnet IPS nebst Reisekosten, Frachtauslagen, Werkzeugen, die aus den entsprechenden Bedingungen von IPS festgelegten Kostensätze.
12.2. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme (Abnahme) durch Umstände, die in der Sphäre des Kunden liegen, also ohne Verschulden von IPS, so hat der Kunde alle Kosten für Wartezeiten (Personaleinsatz) und Vorhaltung von Betriebsmitteln zu tragen.
13. Allgemeine Bestimmungen
13.1. Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit die Schriftform (vgl. auch vorstehende Ziffer 1). Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen, ebenso für nachträgliche Veränderungen und Ergänzungen des Vertrages, es sei denn, die Vertragsparteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass eine mündliche Absprache Geltung haben soll.
13.2. Die Abtretung von Rechten und Pflichten, sowie Forderungen des Kunden aus dem geschlossenen Vertrag an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von IPS. Die Zustimmung darf jedoch nicht unbillig verweigert werden.
13.3. Der Kunde kann gegen eine Forderung von IPS nur dann aufrechnen, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung entweder rechtskräftig festgestellt oder durch IPS anerkannt ist.
13.4. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht nach näherer Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gegenüber IPS nur dann geltend machen, wenn die Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Kunden gegenüber IPS aus einem anderen Vertragsverhältnis wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
13.5. Als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis vereinbaren die Parteien den Betriebssitz von IPS.
13.6. Als Gerichtsstand zwischen den Vertragsparteien wird - soweit der Kunde Kaufmann im Sinn des Gesetzes ist - je nach Streitwertzuständigkeit, die Zuständigkeit des Amtsgerichts Freudenstadt oder des Landgerichts Stuttgart, auch für Scheck- und Wechselklagen, vereinbart. IPS ist es jedoch unbenommen, den Kunden nach allgemeinen Gerichtsstandsvorschriften in Anspruch zu nehmen.
13.7. Dem Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen IPS und dem Kunden liegt ausschließlich das formelle und materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde. Die Anwendung von Rechtsvorschriften anderer Staaten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Auch die Anwendung des UN-Kaufrechts (C.I.S.G.) wird ausgeschlossen. Hiervon unberührt sind nur die Vereinbarungen zur Ein- und Ausfuhrkontrolle gemäß obiger Ziffer 3), wonach die dort angeführten und allgemein in Bezug genommenen weiteren Vorschriften in diesem Rahmen Geltung haben.
13.8. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit den Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedinungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden deren wirtschaftlicher Erfolg den der unwirksamen möglichst nahen kommt.
Innovative Produktionssysteme GmbH (IPS)
Geschäftsführer: Rainer Wälde
Sitz: Freudenstadt
Reg.-Gericht: Stuttgart, HRB 779138
USt-Id.Nr.: DE343443514